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Drucken 05-10-2021 | Pandemie

Erleichterungen im bayerischen Gastgewerbe durch freiwilliges 2G oder 3G plus

(München) Mit Wirkung zum 6. Oktober soll die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dahingehend geändert werden, dass erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt werden, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene, sog. freiwilliges 2G, sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen, sog. freiwilliges 3G plus. „Die Änderungen sorgen für viele zusätzliche Freiheiten für Gäste wie Unternehmer, sie schaffen ein deutliches Mehr an Normalität“, so Angela Inselkammer, Präsidentin des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „Voraussetzung hierfür ist aber ein streng kontrollierter Zugang, denn nur hierdurch kann das hohe Sicherheitsniveau gewahrt bleiben. Hier gilt mein Appell an alle, die Regeln ernst zu nehmen und bei etwaigen Wartezeiten am Einlass Geduld zu beweisen. Dafür wird die Lebensfreude nach der Kontrolle umso höher ausfallen.“

Die Einführung von 2G bzw. 3G plus ist eine rein freiwillige Entscheidung des Unternehmers im Rahmen seines Hausrechtes, hierzu besteht weder ein staatlicher Zwang noch gibt es hierauf ein Anspruchsrecht seitens der Gäste. Dort, wo freiwilliges 2G bzw. 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben, zudem entfallen etwaige Personenobergrenzen, auch sind Alkoholverbote z. B. bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen aufgehoben. Dafür muss der Einlass durch ein strenges Zutrittsregime, z. B. bestehend aus Zugangshindernissen oder Kontrollen mit Identitätsfeststellung, überwacht werden.

Die Änderungen sehen auch vor, dass in der Gastronomie ab Mittwoch Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ wieder zugelassen sind. Dementsprechend können Getestete daher nur mit PCR-Test teilnehmen. Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen muss, auch ist eine Abgabe und der Verzehr von Getränken an der Theke wieder zulässig.

– Ende der Pressemitteilung –

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