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Drucken 09-07-2024 | Hotelgewerbe | Recht & Gesetz

Hotellerie: Kippt bald das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze?

Offene Verfahren beim EuGH sorgen für Hoffnung bei den Hoteliers: Das ‚umständliche' Aufteilungsgebot könnte bald dem Grundsatz der Einheitlichkeit weichen.

Die Geduld der Hotelbranche könnte bald belohnt werden: Der Bundesfinanzhof (BFH) macht den Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) frei in der Entscheidung, ob das bestehende Aufteilungsgebot, das in Deutschland grundsätzlich für Beherbergungsleistungen gilt, rechtmäßig ist, informiert die Dortmunder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Husemann & Partner, ein Mitglied im HLB-Netzwerk. Bislang unterlag nach deutschem Umsatzsteuerrecht nur die Übernachtungsleistung selbst dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Für Nebenleistungen wie Frühstück, Sauna oder Parkplatz galt hingegen der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Zahlreiche Hoteliers kämpfen seit langer Zeit für eine Erleichterung durch eine einheitliche Besteuerung.

Einige Urteile der jüngsten Vergangenheit, die sich mit ähnlich gelagerten Sachverhalten beschäftigen, schlagen diese Richtung bereits ein, und so sei es nicht auszuschließen, dass auch in den aktuellen Vorlagen an den EuGH das Urteil zugunsten einer Einheitlichkeit ausfallen könnte, sagt Steuerberater Guido Karmann: „Damit könnte das lange Warten der Hotellerie auf eine praxistaugliche und einfache Lösung ein Ende haben." Wer jetzt schnell handelt, sichere sich auch ‚rückwirkend' die Möglichkeit auf Erleichterung, betont er.

In aktuellen Urteilen ähnlicher Streitfälle überwiegt die richterliche Auffassung, dass eine unselbstständige Nebenleistung das umsatzsteuerliche „Schicksal" der Hauptleistung teilt. Ohne Übernachtung kein Frühstück – also dürfte möglicherweise künftig beides mit dem gleichen reduzierten Steuersatz bedacht werden, da die Übernachtungsleistung sicherlich im Vordergrund steht. Auch Kosten für einen Parkplatz, der kostenfreie Zugang zum hoteleigenen Wellnessbereich, W-Lan oder das Angebot eines Fitnessraumes zählen zu den möglichen Nebenleistungen eines Hotelaufenthaltes.

Zum Hintergrund: Den Stein ins Rollen brachte bereits in 2018 das sogenannte Stadion Amsterdam-Urteil des EuGH, in dem erstmalig der Weg für eine Einheitlichkeit der Leistung
geebnet wurde. Weitere einschlägige Urteile folgten; zuletzt übernahm auch der BFH die Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs, als ein Gebäude, genauer gesagt ein Stall und eine fest installierte Betriebsvorrichtung gemeinsam verpachtet wurden und diese Leistungen trotz heimischen Aufteilungsgebots insgesamt als eine wirtschaftliche Gesamtleistung angesehen und folglich unter die Umsatzsteuerfreiheit für Immobilienvermietungen subsummiert wurden.

Das sog. Aufteilungsgebot, das aus einer wirtschaftlichen Gesamtleistung künstlich zwei oder mehr Einzel-Leistungen macht, sollte künftig möglicherweise auch in der Hotellerie ausgedient haben. Karmann präzisiert insofern: „Derart künstliche Aufspaltungen liegen immer dann vor, wenn einzelne Nebenleistungen ohne die entsprechende Hauptleistung keinen Zweck erfüllen.

In der Hotelbranche beispielsweise ergeben Parkplatz- oder Frühstücks-Angebote des Hotels ohne eine entsprechende Übernachtung grundsätzlich keinen Sinn." Eine Aufteilung sei in diesem Fall wirklichkeitsfremd.
Daher erwarte der Steuerberater auch für die Hotelbranche ein ähnlich lautendes Urteil. „Sind Haupt- und Nebenleistung untrennbar miteinander verbunden und voneinander abhängig, so sollte das Aufteilungsgebot künftig auch in der Hotellerie zugunsten einer Einheitlichkeit von Leistungen ausgesetzt werden", sagt er. Für die Hotelbranche bedeutet dies nun hoffen und handeln: „Hotel- und Pensionsbetreiber sollten schnellstmöglich gegen ihre Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die EuGH-Vorlagen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn sie nicht bereits proaktiv gehandelt und dem Finanzamt gegenüber einheitliche Leistungen angezeigt haben", rät Karmann.
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