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Drucken 05-08-2014 | Hotelgewerbe | Recht & Gesetz

Kein Stundenhotel im allgemeinen Wohngebiet

Darüber berichtet die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen. Grund: "Ein Stundenhotel (...) verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. (...) Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt." (Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 4 B 8.13)