Kein Stundenhotel im allgemeinen Wohngebiet
Darüber berichtet die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen. Grund: "Ein Stundenhotel (...) verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. (...) Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt." (Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 4 B 8.13)